Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
R&R Sicherheit & Dienstleistung
Inhaber: Eric Riehl
– nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „R&R“ genannt –
Stand: Oktober 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Leistungen von R&R Sicherheit & Dienstleistung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sie gelten insbesondere für Leistungen in den Bereichen Gebäudereinigung, Unterhalts- und Grundreinigung, Sonderreinigung, Hausmeisterservice, Gebäudeservice, Grün- und Außenanlagenpflege, Winterdienst, Sicherheits- und Bewachungsdienstleistungen, Interventions- und Schließdienste, Entrümpelungs- und Beräumungsarbeiten, Transport- und Umzugshilfen sowie sonstige vereinbarte Dienstleistungen.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere schriftliche Angebote, Leistungsverzeichnisse und Auftragsbestätigungen, gehen diesen AGB vor.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten gegenüber Unternehmern nur, wenn R&R ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Angebote von R&R sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig.
Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots, schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, Unterzeichnung, ausdrückliche Beauftragung oder Beginn der Leistung auf Wunsch des Auftraggebers zustande.
Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistung sind das Angebot, eine gegebenenfalls vorhandene Leistungsbeschreibung sowie sonstige ausdrücklich getroffene Vereinbarungen.
Leistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Preises.
Angaben des Auftraggebers, die für Kalkulation und Durchführung des Auftrags relevant sind, müssen vollständig und zutreffend sein.
§ 3 Preise und Kalkulationsgrundlage
Sämtliche Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben wurden.
Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gesetzlich erforderlich.
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der bei Angebotsabgabe bekannten, erkennbaren oder vom Auftraggeber mitgeteilten Verhältnisse.
Nicht erkennbare oder nicht mitgeteilte Umstände, die zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeits-, Personal-, Maschinen-, Material- oder Entsorgungsaufwand führen, sind nicht automatisch vom vereinbarten Preis umfasst.
Dies betrifft insbesondere:
außergewöhnlich starke oder unbekannte Verschmutzungen,
massive oder außergewöhnliche Wurzelwerke,
verdeckte Bauteile oder Hindernisse,
nicht bekannte Leitungen oder Installationen,
Sonder- oder Gefahrstoffe,
Schädlings-, Fäkalien-, Schimmel- oder sonstige besondere Belastungen,
unerwartete Mengen an Abfall oder Räumungsgut,
erschwerte Zugänglichkeit,
nicht angekündigte Höhenarbeiten,
erforderliche Spezialmaschinen oder Spezialgeräte.
Wird ein solcher Umstand erst während der Arbeiten erkennbar, ist R&R berechtigt, die betroffenen Arbeiten bis zur Abstimmung des weiteren Vorgehens zu unterbrechen.
Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen und bis dahin entstandene Aufwendungen bleiben auch dann vergütungspflichtig, wenn die Arbeiten anschließend nicht oder nicht vollständig fortgeführt werden.
§ 4 Zusatz- und Mehrleistungen
Vom Auftraggeber gewünschte Leistungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden zusätzlich berechnet.
Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten beziehungsweise, soweit keine Vereinbarung besteht, nach dem für die betreffende Tätigkeit üblichen R&R-Stundensatz sowie dem erforderlichen Material- und Maschineneinsatz abgerechnet.
Werden während der Ausführung zusätzliche Maßnahmen erforderlich, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, wird R&R den Auftraggeber grundsätzlich hierüber informieren und das weitere Vorgehen abstimmen.
Maßnahmen, die unmittelbar erforderlich sind, um Schäden oder Gefahren abzuwenden oder bereits begonnene Arbeiten fachgerecht zu sichern, dürfen im notwendigen Umfang durchgeführt und berechnet werden, soweit eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist und dies dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entspricht.
§ 5 Material, Fremdleistungen und Entsorgung
Material, Verbrauchsmittel, Ersatzteile, Entsorgungskosten, Maschinen, Spezialgeräte und Fremdleistungen sind nur dann im vereinbarten Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich angegeben wurde.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, können von R&R beschaffte Materialien und Verbrauchsmittel mit einem Beschaffungs- und Handlingaufschlag von 15 % auf den Einkaufspreisweiterberechnet werden.
Entsorgungs-, Deponie-, Container-, Transport- und sonstige Fremdkosten werden, soweit nicht bereits im Angebot enthalten, gesondert berechnet.
Unvorhersehbare Mehrmengen bei Entsorgungsarbeiten werden zusätzlich berechnet.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.
Hierzu gehören insbesondere:
ungehinderter Zugang zu den vereinbarten Flächen,
Bereitstellung vereinbarter Schlüssel und Zutrittsmedien,
Information über Alarmanlagen und Schließsysteme,
erforderliche Strom- und Wasseranschlüsse,
Freihaltung der Arbeitsbereiche,
Mitteilung bekannter Gefahrenstellen,
Mitteilung empfindlicher oder besonders wertvoller Gegenstände,
Information über bekannte Leitungen, Einbauten und sonstige verdeckte Einrichtungen.
Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch fehlende oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, können dem Auftraggeber im gesetzlich zulässigen Umfang berechnet werden.
Dies gilt insbesondere für zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten, unnötig bereitgestelltes Personal, Maschinen oder Fahrzeuge.
§ 7 Termine und Ausführungszeiten
Vereinbarte Termine werden von R&R nach Möglichkeit eingehalten.
Soweit ein Termin nicht ausdrücklich als verbindlicher Fixtermin vereinbart wurde, stellen geringfügige oder aus sachlichen Gründen erforderliche Verschiebungen keinen Vertragsverstoß dar.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, die R&R nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
Hierzu gehören insbesondere extreme Witterung, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, unvorhersehbare Verkehrsbehinderungen, Ausfall zwingend erforderlicher Spezialtechnik oder sonstige von R&R nicht zu vertretende Ereignisse.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 8 Absage und Stornierung durch den Auftraggeber
Eine Absage oder Verschiebung vereinbarter Einzeltermine ist R&R unverzüglich mitzuteilen.
Soweit R&R aufgrund einer kurzfristigen Absage bereits Personal, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Kapazitäten verbindlich eingeplant hat, kann R&R im gesetzlich zulässigen Umfang Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens beziehungsweise der nutzlos entstandenen Aufwendungen verlangen.
Gegenüber Unternehmern kann R&R bei einer Absage weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Einsatz insbesondere die tatsächlich reservierten und nicht anderweitig einsetzbaren Personal- und Sachkapazitäten in angemessenem Umfang berechnen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
§ 9 Mindestbeschäftigungszeiten und Einsatzzeiten
Soweit im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung eine Mindestbeschäftigungszeit je Mitarbeiter oder Einsatz vereinbart wurde, wird mindestens diese Zeit abgerechnet.
Dies gilt auch, wenn die tatsächlich erforderliche Arbeitszeit aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Auftraggebers geringer ausfällt.
Darüber hinausgehende Arbeitszeit wird nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, soweit keine Pauschale vereinbart wurde.
§ 10 Leistungsnachweise und Zeiterfassung
R&R ist berechtigt, erbrachte Leistungen durch Leistungsnachweise, Arbeitsberichte, elektronische Zeiterfassung, GPS-gestützte betriebliche Zeiterfassung oder sonstige geeignete Dokumentationen nachzuweisen.
Die fehlende Unterschrift des Auftraggebers auf einem Leistungsnachweis führt nicht automatisch dazu, dass tatsächlich erbrachte Leistungen als nicht erbracht gelten.
Bei Abrechnung nach Zeitaufwand bildet die dokumentierte tatsächliche Arbeitszeit, gegebenenfalls unter Berücksichtigung vereinbarter Mindestzeiten, die Abrechnungsgrundlage.
§ 11 Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Rechnungen von R&R sind, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart oder auf der Rechnung eingeräumt wurde.
R&R ist bei länger dauernden oder umfangreichen Aufträgen berechtigt, im gesetzlich zulässigen Umfang angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
Bei größeren Materialbeschaffungen, Fremdleistungen, Sonderanfertigungen oder wirtschaftlich erheblichen Aufträgen kann eine angemessene Vorauszahlung individuell vereinbart werden.
Zahlungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
§ 12 Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Verzugszinsen werden in gesetzlicher Höhe berechnet.
Bei Entgeltforderungen gegenüber Unternehmern kann R&R bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale von derzeit 40,00 € verlangen.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Ersatz weiterer erforderlicher Rechtsverfolgungs- und Verzugskosten, bleiben unberührt.
Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in erheblichem Verzug, kann R&R nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Leistungen zurückhalten.
Bei laufenden Vertragsverhältnissen kann R&R bei erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückständen nach vorheriger angemessener Ankündigung weitere Leistungen von der Begleichung fälliger Forderungen oder einer angemessenen Vorauszahlung beziehungsweise Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 13 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen nur zulässig, soweit diese unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 14 Beanstandungen und Nacherfüllung
Beanstandungen sind R&R möglichst unverzüglich nach Feststellung konkret mitzuteilen, damit eine zeitnahe Prüfung erfolgen kann.
Der Auftraggeber soll Art und Umfang der Beanstandung nachvollziehbar beschreiben und R&R Gelegenheit zur Besichtigung beziehungsweise Prüfung geben.
Liegt ein von R&R zu vertretender Mangel vor, gelten die gesetzlichen Mängelrechte.
R&R ist grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, soweit nicht eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
Beauftragt der Auftraggeber ohne erforderliche vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung eigenmächtig ein Drittunternehmen, besteht ein Anspruch auf Erstattung hierdurch entstandener Kosten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen.
§ 15 Reinigung
Der geschuldete Reinigungsumfang richtet sich ausschließlich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Eine Unterhaltsreinigung beinhaltet keine Grund-, Bau-, Sonder-, Desinfektions- oder Intensivreinigung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
R&R übernimmt keine Garantie dafür, dass dauerhafte Verfärbungen, Materialschäden, eingebrannte Verschmutzungen, Verkalkungen, Verätzungen oder sonstige nicht durch gewöhnliche Reinigung beseitigbare Veränderungen vollständig entfernt werden können.
Der Auftraggeber hat R&R auf empfindliche Oberflächen, besondere Materialien und spezielle Pflegeanforderungen hinzuweisen, soweit diese nicht ohne Weiteres erkennbar sind.
§ 16 Hausmeister- und Gebäudeservice
Hausmeisterleistungen umfassen ausschließlich die ausdrücklich vereinbarten Tätigkeiten.
Handwerkliche Tätigkeiten, für die besondere gesetzliche Zulassungen oder Qualifikationen erforderlich sind, werden nur ausgeführt, soweit R&R hierzu berechtigt ist oder ein entsprechend qualifizierter Dritter eingesetzt wird.
Reparaturen, Ersatzteile, Fremdfirmen und zusätzlich erforderliche Materialien sind gesondert zu vergüten, soweit sie nicht ausdrücklich Bestandteil einer Pauschale sind.
§ 17 Grünpflege und Außenanlagen
Grünpflegearbeiten sind witterungs- und wachstumsabhängig. Ausführungstermine können deshalb bei ungeeigneten Bedingungen angemessen verschoben werden.
Nicht erkennbare Hindernisse, Steine, Metallteile, Leitungen, Wurzeln, Fundamente oder vergleichbare Umstände, die einen erheblichen Mehraufwand verursachen oder Spezialtechnik erforderlich machen, sind nicht automatisch vom vereinbarten Preis umfasst.
Bei vereinbarter Entfernung von Pflanzen, Hecken oder Gehölzen umfasst die Entfernung von Wurzelwerk ohne ausdrückliche anderslautende Vereinbarung nur Wurzelwerk, das mit den für den Auftrag kalkulierten üblichen handgeführten Geräten und Maschinen entfernt werden kann.
Erfordert die Entfernung den Einsatz eines Baggers, einer Stubbenfräse oder sonstiger nicht kalkulierter Spezialtechnik, stellt dies eine gesondert zu vereinbarende Zusatzleistung dar.
§ 18 Winterdienst
Umfang, Flächen und Leistungszeitraum des Winterdienstes richten sich nach dem jeweiligen Vertrag beziehungsweise Angebot.
R&R schuldet eine fachgerechte Durchführung der vereinbarten Räum- und Streuleistungen, jedoch keine Garantie dafür, dass die betreuten Flächen zu jedem Zeitpunkt vollständig schnee- und eisfrei sind.
Einsätze richten sich nach den tatsächlichen Witterungsverhältnissen und dem vereinbarten Leistungsumfang.
Bei außergewöhnlichen Schneemengen, Eisregen, Dauerschneefall oder sonstigen extremen Wetterereignissen kann es trotz ordnungsgemäßer Organisation zu Verzögerungen oder wiederholtem Räum- und Streubedarf kommen.
Zusatzleistungen aufgrund außergewöhnlicher Witterung werden nach den im Vertrag beziehungsweise Angebot vereinbarten Konditionen berechnet.
Flächen, die durch Fahrzeuge, Gegenstände, Baustellen oder sonstige Hindernisse nicht zugänglich sind, können für die Dauer der Behinderung von der Leistungspflicht ausgenommen sein.
§ 19 Sicherheits-, Bewachungs- und Interventionsleistungen
Sicherheitsdienstleistungen werden entsprechend dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang durchgeführt.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet R&R keinen bestimmten Erfolg, insbesondere nicht die vollständige Verhinderung von Straftaten, Einbrüchen, Vandalismus, Schäden oder sonstigen sicherheitsrelevanten Ereignissen.
Angegebene Reaktionszeiten stellen nur dann garantierte Höchstzeiten dar, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Verkehr, Witterung, gleichzeitig auftretende Alarmereignisse, behördliche Maßnahmen oder sonstige von R&R nicht zu vertretende Umstände können tatsächliche Reaktionszeiten beeinflussen.
Der Auftraggeber hat R&R alle für die ordnungsgemäße Durchführung erforderlichen Informationen, insbesondere Alarmpläne, Ansprechpartner, Schlüssel, Zutrittsberechtigungen und besondere Gefahren, vollständig mitzuteilen.
Für Bewachungsleistungen gelten ergänzend zwingende gesetzliche und behördliche Vorgaben.
§ 20 Schlüssel und Zutrittsmedien
Überlassene Schlüssel, Transponder und sonstige Zutrittsmedien werden sorgfältig verwahrt und ausschließlich zur Vertragserfüllung verwendet.
Ein Verlust ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
Für den Austausch vollständiger Schließanlagen aufgrund eines Schlüsselverlustes haftet R&R nur nach Maßgabe der gesetzlichen Haftungsvoraussetzungen und soweit der Austausch objektiv erforderlich ist.
Nach Vertragsende sind überlassene Schlüssel und Zutrittsmedien zurückzugeben, soweit keine anderweitige Vereinbarung besteht.
§ 21 Mitarbeiter und Nachunternehmer
R&R bestimmt grundsätzlich selbst, welche geeigneten Mitarbeiter zur Durchführung eines Auftrags eingesetzt werden.
Ein Anspruch auf den Einsatz eines bestimmten Mitarbeiters besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
R&R ist berechtigt, geeignete Nachunternehmer oder Fachunternehmen einzusetzen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und keine abweichende Vereinbarung besteht.
R&R bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der eigenen Vertragspflichten verantwortlich.
§ 22 Haftung
R&R haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet R&R nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften; soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
R&R haftet nicht für Schäden, die ausschließlich dadurch entstehen, dass der Auftraggeber notwendige Informationen über besondere Gefahren, empfindliche Materialien, verdeckte Einrichtungen oder sonstige für die Leistung relevante Umstände schuldhaft nicht mitgeteilt hat, soweit R&R diese Umstände nicht erkennen musste.
§ 23 Dauerschuldverhältnisse und Preisänderungen
Bei laufenden Verträgen gelten die jeweils individuell vereinbarten Preise.
R&R kann bei Dauerschuldverhältnissen eine Anpassung der Vergütung verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss wesentliche Kostenfaktoren nachweisbar verändern, insbesondere tarifliche oder gesetzliche Lohnkosten, Mindestlöhne, Sozialversicherungsbeiträge, Energie-, Kraftstoff-, Material- oder Entsorgungskosten oder öffentliche Abgaben.
Eine Preisänderung wird dem Auftraggeber rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt und muss in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Kostenentwicklung stehen.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 24 Vertragslaufzeit und Kündigung
Laufzeit und ordentliche Kündigungsfrist von Dauerverträgen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag.
Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund für R&R kann insbesondere bei erheblichen oder wiederholten Zahlungsrückständen, schwerwiegenden Vertragsverletzungen oder unzumutbaren Gefährdungen der eingesetzten Mitarbeiter vorliegen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
§ 25 Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme besteht.
Über das Widerrufsrecht wird der Verbraucher gesondert entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt.
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass R&R bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Dienstleistung beginnt, gelten hinsichtlich Wertersatz und eines möglichen Erlöschens des Widerrufsrechts die gesetzlichen Vorschriften.
Eine erforderliche Zustimmung zum vorzeitigen Beginn der Dienstleistung sowie die erforderlichen Verbraucherinformationen werden gesondert eingeholt beziehungsweise bereitgestellt.
§ 26 Verbraucherschlichtung
Soweit R&R gesetzlich zur Information über die Teilnahmebereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet ist, werden die entsprechenden Informationen auf der Webseite und zusammen mit diesen AGB bereitgestellt.
Sofern keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, ist R&R nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 27 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von R&R.
§ 28 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Gerichtsstand.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz von R&R als Gerichtsstand vereinbart.
Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
§ 29 Schlussbestimmungen
Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Maßgeblich ist die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages wirksam einbezogene Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Stand: Oktober 2026
